SATZUNG DES VEREINS [2]
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen sowie Personenvereinigungen werden, insbesondere
- die Hansestadt Rostock und die Landkreise Bad Doberan - und Güstrow
- Städte und Gemeinden der vorbezeichneten Landkreise
- Wirtschaftsunternehmen der Region aus allen Branchen
- freiberuflich Tätige
- Kammern, Wirtschaftsverbände, berufsständische Organisationen sowie Gewerbevereine
- die Hochschulen und Fachhochschulen - sonstige regionale Verbände
- Privatpersonen.
(3) Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes erworben. Ehrenmitglieder unterliegen nicht den Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet - durch die schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres und Einhaltung einer Frist von sechs Monaten - bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - bei juristischen Personen durch Eröffnung, Ablehnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Liquidation oder Auflösung - durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder durch Streichung von der Mitgliederliste
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bis zur abschließenden Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(8) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
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