SATZUNG DES VEREINS [3]

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge / Vereinsvermögen / Projektfinanzierung

 

(1) Zur Finanzierung der jährlich wiederkehrenden Vereinsaufwendungen werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu regeln sind.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, sofern die Mitgliederversammlung nicht Aufwandsentschädigungen beschließt.

 

(3) Für die Durchführung gemeinsamer Projekte/Maßnahmen nach § 2, die wegen der Kostenhöhe über die Mitgliedsbeiträge nicht allein zu finanzieren sind, wird eine gesonderte Projektfinanzierung in Kooperation mit regionalen Sponsoren angestrebt.

 

(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • das Kuratorium.

 

 

 

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