SATZUNG DES VEREINS [4]

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens neun natürlichen Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Fünf Vorstandsmitglieder werden nach Abs. 2 benannt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart sowie weitere Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Auch benannte Vorstandsmitglieder sind in die drei vorbezeichneten Vorstandsfunktionen wählbar. Werden benannte Vorstandsmitglieder in eine der vorbezeichneten Vorstandsfunktionen gewählt, so verringert sich die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend, wobei die Zahl von sechs nicht unterschritten werden darf.

 

(2) Jeweils ein Vorstandsmitglied wird von der Hansestadt Rostock, den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow, der IHK Rostock sowie der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern benannt.

 

(3) Die Amtszeit der gewählten und der benannten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtsperiode beginnt für alle Vorstandsmitglieder mit dem Zeitpunkt der Wahl der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, ist eine geheime Wahl durchzuführen.

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte der Verwaltung Alleinvertretungsvollmacht erteilen.

 

(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Bestellung der Geschäftsführung - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Durchführung der Vereinsgeschäfte - Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 3, 6 und 7 - Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Erstellung des Jahresabschlusses

 

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einladung kann schriftlich, per Telefax oder per Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist auf drei Tage abkürzen. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.

 

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich, per Telefax oder per Email fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

(8) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

 

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(10) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung oder Abwahl, erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Dauer der Amtsperiode einen Nachfolger bestimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines benannten Vorstandsmitgliedes kann die entsendende Körperschaft ein neues Vorstandsmitglied benennen.

 

(11) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

 

 

 

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