SATZUNG DES VEREINS [5]

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Prüfberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Es gilt die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Änderung des Mitgliedsbeitrages von Landkreisen und kreisfreien Städten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln dieser kommunalen Gebietskörperschaften.

 

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen.

 

 

 

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