SATZUNG DES VEREINS [6]
§ 8 Kuratorium und Arbeitskreise
Aus den Vertretern der Wirtschaft und Wissenschaft der Region kann ein Kuratorium mit bis zu zwölf Mitgliedern gebildet werden, das den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bei ihren Aufgaben unterstützt und die Arbeit des Vereins fachlich begleitet. Darüber hinaus können Arbeitskreise zu den unter § 2 genannten Themenschwerpunkten gebildet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Arbeitskreise arbeiten ehrenamtlich und werden vom Vorstand berufen.
§ 9 Prüfen der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Vereinsvermögen wird für wirtschaftsfördernde Zwecke verwendet. Über die Person des oder der Anfallsberechtigten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Übergangsregelung
In Abweichung zu § 6 Abs. 3 der Satzung beträgt die Amtsperiode des Gründungsvorstandes zwölf Monate ab Vereinsgründung.
Rostock, 29.März 2001
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